So einfach geht’s: Ihr Pflege-Antrag

Ohne Antrag können keine Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden

1. Antrag bei der Pflegekasse

  • Stellen Sie Anträge immer so schnell wie möglich, da die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden. 
  • Der Antrag kann formlos (Beispiel) oder als Formular bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. 
  • Bitten Sie in einem kurzen Begleitschreiben um die Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten. 
  • Falls auf Ihrem Antrag Informationen, welche die Pflegekasse benötigt, fehlen, ist das kein Problem – die Pflegekasse sendet Ihnen dann nochmals ein 
  • Antragsformular zu     und teilt Ihnen genau mit, welche Informationen Sie noch benötigt. 
  • Wenn Sie die Möglichkeit haben, bei Ihrer Pflegekasse vorbeizugehen, können Sie den Antrag auch von einem Sachbearbeiter der Pflegekasse ausfüllen lassen. 
  • Bei Informationen, welche die Pflegekasse von Ihnen verlangt und bei denen Sie sich nicht sicher sind, inwieweit die Pflegekasse berechtigt ist, diese zu erheben, wenden     Sie sich an den Datenschutzbeauftragten Ihres Landes. 
  • Falls Sie aufgrund Ihres Einkommens Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfeträger haben, stellen Sie auch gleich beim Sozialamt einen Antrag. Überprüfen Sie unbedingt,   ob Sie Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfeträger haben. Leistungen der Sozialhilfe sind keine Almosen, es sind Ihnen zustehende (bei Erfüllung der Voraussetzungen)     Leistungen, welche die Qualität der Pflege und Versorgung sowie der sozialen Integration erheblich verbessern können. (Informationen zu den Leistungen und Leistungsvoraussetzungen der Sozialhilfeträger finden Sie im Menü rechts „Leistungen Sozialhilfeträger“).

2. Führen Sie ein Pflegetagebuch

  • Führen Sie mindestens eine Woche lang ein Pflegepflegetagebuch, in dem Sie alle benötigten Hilfen aufführen. 
  • Mit Hilfe des Pflegetagebuches können Sie dem MDK den benötigten Bedarf an Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung besser nachweisen. 
  • So könnte ein Pflegetagebuch aussehen (bitte Hyperlink folgen)

3. Bescheid der Pflegekasse

Die Pflegekasse prüft den Antrag auf :

  • Ist der Antragsteller versichert §§ 20 SGB XI 
  • Sind die Versicherungszeiten erfüllt § 33 SGB XI 
  • Liegt Pflegbedürftigkeit im Sinne SGB XI § 14 vor 
  • Welche Stufe der Pflegebedürftigkeit liegt vor

Wird der Antrag der Pflegekasse abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen

4. Begutachtung des MDK

Die Pflegekasse prüft den Antrag auf :

  • Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (§ 18 Abs.1 SGB XI) 
  • die beantragten Pflegehilfsmittel notwendig sind (§ 40 SGB XI) und
      häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist (§ 44 Abs.1 SGB XI).

Aufgrund dieser Prüfung empfiehlt der MDK der Pflegekasse

  • Maßnahmen zur Rehabilitation und 
  • Art und Umfang der Pflegeleistungen.

Die Untersuchung des Versicherten durch den MDK unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der häuslichen Pflege – und Versorgungssituation findet im Wohnbereich des Versicherten statt.

Wiederholungsgutachten sind nach angemessenen Zeitabständen je nach Befund und Prognose notwendig.