Kostenträger für Pflegemaßnahmen

Leistungsträger bzw. Kostenträger sind Träger einer Pflegeleistung bzw. der Kosten dieser, d.h. sie erbringen oder bezahlen eine Leistung.

Beispiel:
Ein möglicher Kostenträger im Gesundheitswesen ist die Krankenkasse. Sie bezahlt Ihre Behandlung im Krankheitsfall. Die Leistung, welche die Krankenkasse erbringt, ist das Bezahlen Ihrer Behandlung im Krankheitsfall.

Wir bieten freundliche und qualifizierte Rundum-Pflege – vom Baden und Duschen bis hin zur Hilfe beim Ankleiden – sowie einen umfassenden Haushalts-Service.

Darüber hinaus stellen wir unseren Pflegekunden auf Wunsch Pflegemittel zur Verfügung und führen mit ihnen bei Bedarf Gymnastikübungen zur Förderung und Erhaltung der körperlichen Mobilität durch.

Außerdem beinhalten unsere Serviceleistungen den persönlichen Hausnotruf und die Erstellung qualifizierter Pflegegutachten.

Bei bestehender Pflegebedürftigkeit ist die Pflegeversicherung vorrangiger Kostenträger für Leistungen zur häuslichen Pflege.

Voraussetzung dafür ist Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegerversicherung (SGB XI), d.h. es muss eine Einstufung in eine Pflegestufe durch den MDK erfolgt sein (siehe auch allgemeine Voraussetzungen im Menü rechts).

Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt, nachdem Leistungen bei der Pflegekasse beantragt worden sind.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen in erster Linie einen längstmöglichen Verbleib in der häuslichen Umgebung ermöglichen. Anspruch auf vollstationäre Unterbringung existiert nur, wenn häusliche Pflege bzw. teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Häusliche -, teilstationäre -, und Kurzzeitpflege haben somit Vorrang vor vollstationärer Pflege.

Die wichtigsten Leistungen zur häuslichen Pflege der Pflegeversicherung sind die Pflegesachleistung und das Pflegegeld.

Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung, welche Sie in Form einer Sachleistung z.B. durch einen Pflegedienst oder eine Pflegekraft der Pflegeversicherung, erhalten. Ihnen stehen in Pflegestufe I bis zu 384 Euro , in Pflegestufe II bis zu 921 Euro und in Pflegestufe III bis zu 1.432 Euro bzw. 1.918 Euro bei Schwerstpflegebedürftigkeit für Sachleistungen zur Verfügung. Das Ihnen zur Verfügung stehende Budget kann nur für professionelle Pflege verwendet werden und steht Ihnen nicht für andere Dinge zur Verfügung.

Im Gegensatz dazu ist das Pflegegeld eine reine Geldleistung zur Sicherstellung der Pflege durch eine selbstgewählte Pflegeperson, über die der Pflegebedürftige nach seinem Ermessen verfügen kann. Das Pflegegeld beträgt in Pflegestufe I 205 Euro, in Pflegestufe II 410 Euro und in Pflegestufe III 665. Eine Kombination beider Leistungen ist möglich (Kombinationsleistungen).

Kranken-Versicherung

Das Spektrum der Leistungen reicht von Leistungen zur Vorbeugung von Erkrankungen (z.B. Kuren, Vorsorgeuntersuchungen) über die Behandlung von Krankheiten bis hin zu Leistungen zur Überwindung von Krankheitsbedingten Einschränkungen (z. B. Hilfsmittelversorgung).

Hier finden Sie viele Leistungen der Krankenkasse, welche im Zusammenhang mit:

  • der Pflege
  • der Organisation der Pflege
  • und den Auswirkungen der Pflege für die Pflegeperson stehen (z.B. Kuren für pflegende Angehörige).



Leistungsabgrenzung zur Pflegeversicherung

Häusliche Krankenpflege der Krankenkasse ist eine Form der Krankenbehandlung im Haushalt des behandlungsbedürftigen Versicherten, welche in erster Linie eine Vollstationäre Behandlung vermeiden soll.

Es handelt sich dabei um Pflege bei Krankheit. Die Leistungen zur Pflege sind zeitlich auf die Länge der Krankheit begrenzt. (in der Regel nicht länger als 4 Wochen) Die Krankenkasse erbringt Leistungen zur Pflege bei Krankheit (zeitlich begrenzt) im Gegensatz zur Pflegeversicherung, welche Leistungen zur Pflegebedürftigkeit (zeitlich unbegrenzt) erbringt.

Allerdings haben auch Pflegebedürftige und Pflegepersonen Anspruch auf Leistungen zur Gesundheitsvorsorge durch die Krankenkassen. Diese beinhaltet z.B. eine Kur für pflegende Angehörige, Krankengymnastik für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige etc. ( siehe unter Leistungen)



Weitere Unterschiede zur Pflegeversicherung in der Grundpflege :

In der gesetzlichen Pflegeversicherung SGB XI ist der Leistungsumfang in der Grundpflege endgültig geregelt d.h. es können keine Leistungen ohne Gesetzesänderung hinzukommen
die häusliche Krankenpflege nach SGB V (Träger Krankenkassen) ist vom Wortlaut her offen, d.h. es können weitere Verrichtungen ohne Gesetzesänderung hinzukommen

Sozialhilfe-Träger

Leistungen zur Pflege, Versorgung und sozialen Integration
Das Spektrum der Leistungen reicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. der Ernährung, der Bekleidung etc.) bis hin zu Leistungen in besonderen Lebenslagen (z.B. Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Altenhilfe etc.).



Wichtige Grundlagen
Bei Leistungen zur Pflege ist die Sozialhilfe nachrangiger Kostenträger. D.h. Leistungen kommen in Frage wenn die Leistungen anderer Träger z.B. (der Pflegeversicherung) nicht ausreichen, oder wenn kein anderer Kostenträger in Frage kommt (gesetzliche oder private Versicherung etc.).



Gründe hierfür könnten sein : der Betreffende gehört keiner Kranken- und Pflegeversicherung an, erfüllt die Vorversicherungszeiten der Pflegeversicherung nicht oder die Leistungen anderer Kostenträger decken nicht den benötigten Bedarf.



Wenn z.B. die Pflege durch die Leistungen der Pflegversicherung nicht sichergestellt ist, die Angehörigen den verbleibenden Pflegeaufwand nicht leisten können (Verhinderungsgründe) und der Pflegebedürftige nicht über die finanziellen Mittel verfügt, den verbleibenden Pflegebedarf von ambulanten Pflegediensten abdecken zu lassen.



Unterstützung vom Sozialamt gibt es, wenn die Betroffenen auf Grund niedrigen Einkommens und Vermögens gewisse Einkommensgrenzen unterschreiten (siehe Einkommensgrenzen) und seinen nahen Angehörigen (Ehegatten, nicht minderjährige Kinder und bei nicht verheirateten Minderjährigen die Eltern) die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht möglich ist (§28 BSHG).



Die Einkommensgrenzen der einzelnen Leistungen sind sehr sozialverträglich ausgelegt, d.h. mehr Personen, als es vermutlich denken, haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfeträger. Eine Überprüfung, ob Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfeträger besteht, kann sich lohnen. Leistungen der Sozialhilfeträger müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden.



Es ist daher sehr empfohlen, die Leistungen der Sozialhilfeträger (besonders die Ergänzenden Leistungen zur Pflegeversicherung, siehe Leistungen bei Pflegebedürftigkeit) in Anspruch zu nehmen, wenn die Notwendigen Vorraussetzungen erfüllt sind. Diese können die körperliche, psychische und soziale „Gesundheit“ durch eine ganzheitliche Versorgung (es steht nicht nur die körperliche Versorgung im Vordergrund, sondern es wird auch auf psychische und soziale Bedürfnisse eingegangen) wesentlich verbessern und somit die Lebensqualität steigern.

Der Pflegebedürftige kann auch selbst für die Pflegeleistung aufkommen.
Preisliste für Pflegeleistungen bei Selbstzahlern